Andernfalls riskieren sie gleich zum Auftakt ihres Aufenthalts ein kriminelles Vergehen - etwa, wenn sie Kofferträgern Trinkgeld geben.
( Quelle: Abendblatt vom 18.07.2004)
Beispielsweise gilt selbst die Drohung, verfassungswidrige Handlungen begehen zu wollen, oder die Ankündigung, eine solche Drohung demnächst machen zu wollen, als kriminelles Vergehen.
( Quelle: DIE WELT 2000)