Hinzu kämen auf deutscher Seite fast zwei Milliarden Mark für den landseitigen Ausbau der Straßen- und Schienenverbindungen.
( Quelle: DIE WELT 2000)
Gem. § 40 III RhFährO sind die landseitigen Verschlüsse von Landebrücken oder Landestegen nur solange zu öffnen, als die Fähre zum Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem Landesteg liegt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)