leasingvertraglich

  1. Die zu Lasten der Kl. entstandene Differenz von leasingvertraglich festgelegtem Restwert und tatsächlich erzieltem Verwertungserlös hat der Bekl. nicht schlicht deshalb auszugleichen, weil ein solcher "Mindererlös" entstanden ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)