letztl

  1. Sie ist letztl. eine erneute Absage an das sog. "Monopolprinzip" im ArbNErfR, denn mit dem (echten) Monopolprinzip wäre die Rechtspr. nicht zu vereinbaren (näheres BB 1964, 1223). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Folgt man der entgegenstehenden Literaturmeinung, die im konkreten Fall der Kl. eine Leistung zuerkennen will, so schränkt man letztl. das Recht der Vertragspartner, über den Leistungsinhalt der Versorgungszusage frei zu bestimmen, ein. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Vom Einsatz und Engagement des Restaurantleiters hänge letztl. der Erfolg oder Mißerfolg des Betriebes ab, der beim Kunden das Unternehmen der Bekl. repräsentiere. Das Versagen einzelner Betriebsleiter könne den Ruf und damit den wirtschaftl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Die Beschränkung einer Wissenszurechnung auf den gesetzl. begrenzten Personenkreis dient der klaren und eindeutigen betriebsverfassungsrechtl. Kompetenzabgrenzung (Hanau, aaO) damit letztl. auch dem Interesse beider Betriebspartner. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Der Gesamtzusammenhang des Beschlusses ergibt, daß sich das LAG letztl. nur auf abstrakte Ausführungen über die Anwendung des LohnRTV für die gewerbl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)