meinungsneutrales

  1. Die Unterscheidung danach, ob ein Publikationsorgan fachwissenschaftlichen Ansprüchen genügt oder nicht, zielt nicht in unzulässiger Weise auf den Meiungsinhalt des Publikationsorgans, sondern stellt auf ein tragfähiges, meinungsneutrales Kriterium ab. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)