Es machte sich das Argument der beklagten Krankenversicherung zu eigen, die vom Kläger in Anspruch genommene Heilbehandlung sei überhöht abgerechnet, so dass er den Versicherer nicht in vollem Umfang mit den Kosten belasten dürfe.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.12.2001)