mitübergehen

  1. Für eine Haftungsübernahme durch Funktionsnachfolge spricht, daß das RG mit aller Deutlichkeit klargestellt hat, daß im deutschen Recht die Schulden traditionell als Lasten des Vermögens gelten und bei dessen Übertragung mitübergehen (46). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)