Aufhebung des ArbVerh. wird zwar häufig die Ruhegeldfrage mitgeregelt werden, so daß es auf die Auslegung der ursprüngl. Ruhegeldvereinbarung nicht mehr ankommt, doch zeigt eben unser Fall, daß die Dinge keineswegs so liegen müssen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)