Dazu gehört u.a. dass solche Schäden "unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen sind".
( Quelle: DIE WELT 2000)
Der Beschluß wurde vom nächstzuständigen Kreiskomitee bestätigt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)