In diesem Urteil geht es um den Nachbarschutz gegenüber schädlchen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 I BImSchG, nicht aber, wie hier, um die nachbarschützenden Wirkungen städtebaulicher Regelungen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Frage des Nachbarschutzes ist vielmehr - vom selbstverständlich nicht nachbarschützenden Erfordernis der Erschließungssicherung einmal abgesehen (64) - anhand der jeweiligen Festsetzung des Bebauungsplanes zu beantworten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)