nachbringen

  1. Der Rechtsstreit ist insoweit aufgrund der von dem BerGer. festgestellten Tatsachen entscheidungsreif, und es ist ausgeschlossen, daß der Kl. neuen beachtlichen Tatsachenstoff im Falle einer Zurückverweisung nachbringen kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)