Behandlung der nachträgl. errichteten Urkunden nach Inhalt und Qualität beruht auf einer besonderen Beachtung des Prinzips der Beweissicherheit.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Da tatsächl. festgestelltermaßen Akten, die umstrittene Maßnahmen betrafen, nachträgl. verändert worden waren, durfte die Kl. hierauf auch im Rahmen ihrer Beschwerde hinweisen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)