Beim Arbeitgeber beziehen sich die nachvertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer vornehmlich auf die Förderung seines beruflichen Fortkommens.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 12.01.2003)
Nun ist aber die Karenzentschädigung gerade das Entgelt für das Unterlassen nachvertraglichen Wettbewerbs, dementsprechend auch für das Nichtabwerben von Stammkunden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)