natürgemäß

  1. Die Versorgung ist gem. § 1587a V BGB in voller Höhe der Ehezeit zuzuordnen, weil die Kinder während der Ehe geboren wurden und die nachfolgende Zeit der Erziehung natürgemäß ebenfalls in die Ehezeit fällt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)