Die Gerichte bedienten sich hierbei des sogenannten subjektiven Täterbegriffs, der in nicht-politischen Prozessen bereits seit 1956 vom Bundesgerichtshof verworfen worden war.
( Quelle: TAZ 1992)
Die Möglichkeiten Bonns, konkret auf den Friedensprozeß einzuwirken, sind allerdings begrenzt und liegen im eher nicht-politischen Bereich.
( Quelle: Welt 1996)