Zwar hatte der EuGH in der bereits zitierten "Lotterieentscheidung" (9) auch eine nichtdiskriminierende Beschränkung, nämlich das grundsätzliche Verbot einer Veranstaltung von und Werbung für Lotterien, an den Vertragsvorschriften geprüft.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)