nichtimmer

  1. Zu wenig, wie der Gesetzeshüter findet und liefert die Begründung gleich mit: "Eine Speicherung von weniger als einem Jahr macht aus fachlicher Sicht keinen Sinn, denn die Hinweise an die Polizei erfolgen ja nichtimmer umgehend. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12.07.2005)