Gruber wird daher, in Anbetracht seiner 'nichtsonderlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse', zu einer Geldstrafe von 3000 Reichsmark (ersatzweise zu 30 Tagen Haft) und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)