Darunter fällt aber nicht der Übergang der nichtvermögenswerten Rechte des § 70 III LwAnpG. Aber auch wenn man die Nachfolge in nichtvermögenswerte Rechte bejahte, fehlt es an der Nachfolgefähigkeit der in § 70 III LwAnpG enthaltenen Verpflichtungen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)