niederzulegenden

  1. Sie hat aber mit ihm keine Verhandlungen aufgenommen mit dem Ziel, einen gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG schriftl. niederzulegenden von beiden Seiten zu unterzeichnenden Interessenausgleich über die beabsichtigte Personalreduzierung zu erreichen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)