Es hat seine Lager bildende und normierende Bedeutung verloren.
( Quelle: Die Zeit (45/2003))
Dies gilt insb. für die hier maßgebliche, eine Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte normierende Vorschrift des Art. 6 I StV, deren Voraussetzungen beim Kl. unstreitig vorliegen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)