Die Übereinkunft sei daher nur mit notariellem Siegel gültig.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Eine Wohnung sei angeschafft, wenn der Käufer die wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß dem notariellem Kaufvertrag habe.
( Quelle: DIE WELT 2001)
Vielmehr sei man sich erst später, als er mit bereits notariellem Vertrag das Vermögen der Erbin verwaltete, menschlich nahe gekommen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)