nummernmäßig

  1. Es handelt sich um besonders verwahrte, nummernmäßig erfaßte Bestände, deren Erträge ohne Trennung der Kupons von den Emittenten an die Sammelbank auf deren Erklärung hin gezahlt werden, damit sie die betreffenden Papiere verwahrt. ( Quelle: Fischer Boersenlexikon)