oben genannten

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  1. In besonderen Härtefällen kann das Arbeitsamt nach der oben genannten Anordnung zusätzlich zu den drei Wochen Ortsabwesenheit bis zu drei Tage zusätzlich für einen auswärtigen Aufenthalt bewilligen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.07.2003)
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