Die EU-Kommission hat deshalb ein formales Kriterium gewählt, um ihnen das "opt-out" dennoch zu ermöglichen.
( Quelle: Welt 1998)
Auch Vorschläge, dass das weitestgehende Mitbestimmungssystem nur noch dann als Auffangregelung gilt, wenn mehr als 50 % der Arbeitnehmer betroffen sind oder gar ein völliges opt-out von der Mitbestimmung vorzusehen werden vom EGB abgelehnt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 18.11.2004)