Hier könnte eine ordentl. Künd. zweckvereitelnd wirken.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Daß die einstweilige Vfg. für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluß des ordentl. Beschlußverfahrens endgültige Tatsachen schafft, nämlich - über eine bloße Anspruchssicherung hinausgehend - zur Anspruchsbefriedigung führt, steht nicht entgegen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Fortfall des Unterrichtsbedürfnisses infolge Reduzierung der Schülerzahlen stellt für die Bekl. einen betriebsbedingten Grund (§ 1 Abs. 2 KSchG) für den Ausspruch von ordentl. Änderungskündigung dar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)