Da die arbeitsorganisatorisch verstandene persönl. Abhängigkeit über die soziale Schutzbedürftigkeit des ArbN (wie gezeigt) wenig aussagt, scheint die persönl. Abhängigkeit als Arbeitnehmermerkmal überflüssig zu sein.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Da die arbeitsorganisatorisch verstandene persönl. Abhängigkeit über die soziale Schutzbedürftigkeit des ArbN (wie gezeigt) wenig aussagt, scheint die persönl. Abhängigkeit als Arbeitnehmermerkmal überflüssig zu sein.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das aber ist eine Einzelangabe über persönl. oder sachl. Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ein Grund für die Haftungsbegrenzung besteht dann nicht, wenn der ausgeschiedene persönl. haftende Gesellschafter die Geschicke der KG weiterbestimmen kann.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Diese Zumutbarkeit bedeutet nicht bloß eine Beachtung der persönl. Belange des ArbN, sondern auch die der Allgemeinheit infolge der mögl., diese treffenden Rentenfolgen, falls eben für eine geforderte Arbeit ungeeignete Kräfte beschäftigt werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Im Wesen ist also das Benutzungsrecht ein persönl. Nutzungsrecht kraft dingl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Er ist aus diesen Gründen kein ArbN, weil er persönl. nicht in dem gleichen Maße abhängig ist (vgl. Gröninger-Rost, Heimarbeitsrecht, § 2 Anm. 2b).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Daraus können neben den gewonnenen organisatorischen Erkenntnissen zumindest mittelbar Rückschlüsse auf die Flexibilität, die Arbeitsauslastung und die persönl. Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen gezogen werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Stück persönl. Unabhängigkeit ist damit für den Arbeitnehmer geschaffen; er kann seinem Arbeitgeber stärker als selbstbestimmendes Individuum entgegentreten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)