Der Begriff der Krankenpflegebedürftigkeit und der (Schwer) pflegebedürftigkeit ist weder im Recht der gesetzl. Krankenversicherung noch im Recht der Sozialhilfe deckungsgleich. So bestimmt § 53 Abs. 1 SGB V, daß Versicherte, die nach ärztl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)