II. Auf § 2314 BGB können die Kl. zu 2 und 3 sich wegen der Auskunft über die A-Aktien schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschrift nur pflichtteilsberechtigte Nichterben betrifft und also den Kl. nicht zugute kommen kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)