Gegenwärtig ermittelt jeder Bauherr nach wirtschaftlichen Kriterien im Rahmen planungsrechtlicher Vorgaben selbst die Anzahl notwendiger Parkplätze.
( Quelle: TAZ 1997)
Ergebnis: Der Planfeststellungsbeschluß wurde "wegen planungsrechtlicher Fehler und mangelnder Interessensabwägung" für null und nichtig erklärt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)