Mit der Entscheidung des Landgerichts bleibt die Auffassung des Senats vorerst gültig, wonach alle "Modrow-Kaufverträge" mit preisgebundener Vorkaufsklausel nichtig und demzufolge die amtlichen Widerspruchseintragungen in die Grundbücher rechtens sind.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)