Vielmehr legt der VGH den Schwerpunkt darauf, daß der Historiker seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht habe.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Sie wurden nie in einer juristisch relevanten oder presserechtlichen Form widerlegt oder auch nur in Frage gestellt.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)