Das OVG erklärte in der Urteilsbegründung, es habe teilweise die Frage anders bewertet, was ein Nachbar bei einem privatnützigen Vorhaben hinzunehmen habe.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 21.02.2001)
Dem Eigentümer verbleiben muß aber die Zuordnung und die Substanz des Eigentums. Außerdem muß ihm die Möglichkeit des privatnützigen Eigentumsgebrauchs bleiben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)