Nach dem Urteil des BSG vom 20. 5. 1992 (107) ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung zuständig für die Feststellung von Schadensersatzansprüchen einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt wegen mangelhafter prothetischer Versorgung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)