prozeßordnungsgemäße

  1. Das landgerichtliche Urteil war in der Fassung, in der es zugestellt wurde, zunächst nicht hinreichend klar genug, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere prozeßordnungsgemäße Handeln der Parteien zu bilden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)