Dafür spreche, so der 2. und 5. Senat des BAG, daß es dem Sinn und Zweck des § 281 ZPO zuwiderlaufen würde, eine rechtsuchende Partei unter prozeßverteuernden und -verzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten leiden zu lassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)