realitäts-

  1. Zweitens bliebe das letztlich unlösbare Problem der Entwicklung objektivierbarer und gleichzeitig realitäts- und individualgerechter Beurteilungsmaßstäbe dafür, wann eine schwerwiegende Notlage vorliegen soll und wann nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)