rechtsgeschäftsähnliche

  1. Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das eine rechtsgeschäftsähnliche Beziehung herstellt (BGHZ 93, 278 (281) = NJW 1985, 1161 = LM § 82 KO Nr. 14). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)