Es war demnach gar nicht nötig, auf die Verjährungsunterbrechung ohne Rechtshängigkeit abzuheben, sondern es hätte der Hinweis genügt, daß die einfache Fremdwährungsforderung durch Heimwährungsklage wie durch Fremdwährungsklage rechtshängig wird (50).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ein trotz zwischenzeitlich rechtshängig gewordener Leistungsklage weiterverfolgter negativer Feststellungsantrag wäre als unzulässig abzuweisen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)