Jedoch kann der PSV gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG auch ohne Vorliegen eines rechtskr. Urt. dann die Leistung gegenüber dem Versorgungsempfänger übernehmen, wenn er die Kürzungsvoraussetzungen für gegeben erachtet.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)