Ein materiell-rechtsstaatlicher Erwerb der Mittel kommt nur in Betracht, wenn sich aus den rechtsstaatsgemäßen Einnahmen abzüglich der gesamten Verwaltungsausgaben der Partei/Massenorganisation ein positiver Betrag in entsprechender Höhe ergibt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)