rechtswegzugehörige

  1. Eine Entscheidung des Gerichts über die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung ist dagegen nur dann möglich, wenn die vom Kläger geltend gemachte - rechtswegzugehörige - Forderung tatsächlich existent ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)