Gemäß einem Urteil sind Ungehorsam und renitentes Verhalten im Strafvollzug kein Grund, einen Strafgefangenen nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung zu nehmen.
( Quelle: Die Welt vom 26.11.2005)
Die 24-Jährige bezahlte ihr renitentes Verhalten mit einer Behandlung im Krankenhaus und einer nachfolgenden Stippvisite in der Ausnüchterungszelle.
( Quelle: Abendblatt vom 27.04.2004)