Ist aber die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zwingend, so kann der Träger der Insolvenzsicherung grundsätzl. auch die Anerkennung von rentensteigernden Vordienstzeiten durch den letzten Arbeitgeber ablehnen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)