Von der Differenz seien allerdings, weil der Bekl. das Fahrzeug in reparaturbedürftigem Zustand zurückgegeben habe, die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten von 1942,62 DM abzuziehen, so daß 688,96 DM verblieben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)