Die der Auslegung des LAG zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht binden, sofern dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben sind (§ 561 Abs. 2 ZPO), sind revisionsrechtl. nicht zu beanstanden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Organschaft, aber keine Ergebnisbindung, mithin auch keine Verpflichtung zur Verlustübernahme. Das ist revisionsrechtl. nicht zu beanstanden und wird durch die in Bezug genommenen Unterlagen bestätigt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)