revisionsrechtl

  1. Die der Auslegung des LAG zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht binden, sofern dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben sind (§ 561 Abs. 2 ZPO), sind revisionsrechtl. nicht zu beanstanden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Organschaft, aber keine Ergebnisbindung, mithin auch keine Verpflichtung zur Verlustübernahme. Das ist revisionsrechtl. nicht zu beanstanden und wird durch die in Bezug genommenen Unterlagen bestätigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)