Bei revolvierenden, umfangmäßig unbestimmten Sicherheiten ist die Sicherheitsübertragung nach der Rechtsprechung des VIII.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Statt dessen sollte der Weg der Bereitstellung von "weichen Krediten", "revolvierenden Fonds" und "Zuschüssen" gegangen werden.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)