Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatl. Diensteinkommen im Sinne von § 5 der Richtlinien."
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Versorgung und den Leistungen der gesetzl. Rentenversicherung von der Vollendung des 29. Dienstjahres an 75 % des ruhegeldfähigen Diensteinkommens nicht übersteigen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)