Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Die Bilanzergebnisse erlaubten wiederum die satzungsgemäße Dotierung der Rücklagen und eine Dividendenausschüttung in Vorjahreshöhe, hieß es in Karlsruhe. hof.
( Quelle: FAZ 1994)