Das gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
( Quelle: Gesetze: BGB; UB Media)
Er verkennt nicht, daß eine werthaltige Sicherung, wie sie hier möglicherweise gegeben ist, die auch schenkweise zugewendete Darlehensforderung als ein den Kindern zustehendes abtretbares und pfändbares Vermögensrecht ausweist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)